Gelangt das Kündigungsschreiben zu einem Zeitpunkt in den Briefkasten des Empfängers, zu dem nach der Verkehrsanschauung nicht mehr mit dessen Leerung gerechnet werden kann (hier 15:40 Uhr), geht es erst am darauffolgenden Werktag zu (Bestätigung von BAG v. 8.12.1983 AP Nr. 12). Bei einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin mit einer Arbeitszeit von lediglich acht Stunden wöchentlich, kann der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass diese erst abends von der Arbeit heimkehrt. In diesem Falle muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass diese ihren Briefkasten zeitig nach Ende des Postzustellungszeitraumes leert (vgl. LAG München v. 6.3.2008 - 7 Ta 2/08).
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