Eine Änderungskündigung ist statthaft, wenn das Ändeurngsangebot durch dringende betriebliche Erfordernisse, die ein entsprechendes unternehmerisches Konzept voraussetzen, bedingt ist und der Arbeitgeber ein Änderungsangebot unterbreitet hat, das der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Dieses Dringlichkeit ist nur dann gegeben, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichen Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Eine im Rahmen einer Änderungskündigung beabsichtigte Senkung der Lohnkosten (hier: Rückgruppierung auf den tariflichen Lohn) kann daher nur erfolgen, wenn die Unrentabilität bei unveränderten Lohnkosten zur Stilllegung des Betriebes oder eines Betriebsteils führen müsste. Der Arbeitgeber hat hierzu ein Sanierungskonzept vorzulegen, welches nachvollziehbar darlegt, dass die angestrebten Einsparungen unumgänglich ist (vgl. ArbG Darmstadt v. 26.3.2008 - 5 Ca 468/07).
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