Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung jedoch nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Die Schwerbehindertenvertretung eines Kommunalverbandes wollte immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist. Das wies das BAG zurück. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestünden nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berühre als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirke sich die Maßnahme – also im vorliegenden Fall die Besetzung einer Führungsposition – in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, bestehe kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. August 2010 (Az: 9 ABR 83/09)
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