Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Ein 1958 geborener Jurist bewarb sich 2007 auf eine Stellenanzeige in der „eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ gesucht wurde. Der Mann erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der Mann klagte und verlangte wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts. Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der beklagte Arbeitgeber musste eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zahlen. Die Stellenausschreibung des Beklagten verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), besser bekannt als „Antidiskriminierungsgesetz“. Stellen seien „altersneutral“ auszuschreiben, sofern kein spezieller Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege. Die unzulässige Stellenausschreibung sei ein Indiz dafür, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Da der beklagte Arbeitgeber nicht habe darlegen können, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen habe, stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Da dieser wiederum nicht habe nachweisen können, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre, stehe ihm aber der Schadensersatz nicht in der geforderten Höhe zu. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 (Az: 8 AZR 530/09)
Zurück