Bei einer Kündigung wegen mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers kommt es auf dessen individuelles Leistungsvermögen an. Eine Kassiererin hatte von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, weil es wiederholt und trotz mehreren Abmahnungen zu Kassendifferenzen gekommen war. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, die Kassiererin sei den Anforderungen nicht gewachsen. Die Fehlbestände zeigen seiner Meinung nach, dass der Arbeitnehmerin beim Kassieren die gebotene Konzentration und Sorgfalt fehle. Eine andere Beschäftigung sei in seinem Betrieb nicht möglich, so dass die Kündigung nicht vermeidbar gewesen wäre. Dem folgte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht. Ein Arbeitnehmer müsse seiner Ansicht nach zwar das tun, was er nach dem Arbeitsvertrag schuldet, dies aber nur so gut, wie er kann. Seine Leistungspflicht orientiere sich somit an seiner Leistungsfähigkeit. Da der Arbeitgeber nur schwer beurteilen könne, ob seine Mitarbeiter ihre Leistungsfähigkeit ausschöpften, müsse er in diesem Falle einen Mittelwert vergleichbarer Arbeitnehmer heranziehen. Nur so könne er feststellen, ob die Arbeitsleistung tatsächlich schlecht sei. Diese vergleichende Beurteilung hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Da der Arbeitgeber nicht aufzeigen konnte, ob bei der Verkäuferin im Vergleich zu anderen Kassiererinnen überdurchschnittlich häufig Kassendifferenzen aufgetreten waren, sei der Kündigungsgrund nicht hinreichend dargelegt und die Kündigung im Ergebnis unwirksam. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2010 Az: 6 Sa 399/09)
Zurück