Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet dann aus, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllte, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 –
Zurück