Ein nicht berücksichtigter Bewerber kann von einem Arbeitgeber verlangen, eingestellt zu werden, wenn er der beste Bewerber ist. Davon kann man ausgehen, wenn er alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und die Behörde ihre Entscheidung für einen anderen Bewerber nicht ordnungsgemäß dokumentieren kann. So urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht am 23. April 2010 (AZ: 19/3 Sa 47/09). Der schwerbehinderte Kläger ist als Ein-Euro-Jobber bei der beklagten Kommune im Archiv beschäftigt. Er hatte gehofft, eine neu geschaffene befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich hat die Kommune jedoch einen anderen, ebenfalls im Archiv tätigen Ein-Euro-Jobber eingestellt. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte er vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Mann konnte erreichen, dass die Kommune ihn ebenfalls befristet einstellen muss. Der potentielle Arbeitgeber habe weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation seiner Auswahlentscheidung erstellt. Auch vor Gericht habe er dies nicht nachgeholt. Daher sei von einer Besteignung des Klägers auszugehen, ohne dass er dies im Einzelnen belegen müsse. Er erfülle somit sämtliche Einstellungsvoraussetzungen und seine Einstellung sei die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde.
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