Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann bindend, wenn es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Soweit der Arbeitnehmer dieses Wettbewerbsverbot beachtet, hat er Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Dies ist eine Zahlung, die der Arbeitnehmer als Entschädigung dafür erhält, dass er für eine bestimmte vereinbarte Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht bei der direkten Konkurrenz arbeiten darf. Sollte das Wettbewerbsverbot auch unverbindliche Bestimmungen umfassen, so reicht es für den Anspruch auf Karenzentschädigung aus, dass der Arbeitnehmer den verbindlichen Teil einhält. Verstößt er gegen einen unverbindlichen Aspekt, hat er dennoch Anspruch auf die Entschädigung. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 – 10 AZR 288/09
Zurück