Der April 2010 stand in Europa im Zeichen der Aschewolke: Der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull führte in weiten Teilen Europas zu Flugverboten. Tausende Arbeitnehmer waren betroffen: Entweder konnten sie nicht rechtzeitig nach dem Urlaub an den Arbeitsplatz zurückkehren oder konnten ihre Arbeit mangels Zulieferprodukten nicht ausführen, wie beispielsweise in der Automobilindustrie. Der Beitrag gibt einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und Konsequenzen. Anspruch auf Lohnzahlung hat grundsätzlich nur, wer seine Arbeitsverpflichtung erfüllt. Ausnahmen sind beispielsweise die Fortzahlung im Krankheitsfall oder bei genehmigtem Urlaub. Der Arbeitnehmer, der aus objektiven Gründen nicht rechtzeitig aus seinem Urlaub zurückkehrt, hat keinen Lohnanspruch. Dies betrifft auch Fälle höherer Gewalt wie einen Vulkanausbruch. Das Bundesarbeitsgericht hat dies schon 1983 für die Fälle entschieden, bei denen Arbeitnehmer aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht zur Arbeit kommen konnten. Jeder ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Der Arbeitgeber muss also für diesen Zeitraum keinen Lohn zahlen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn man von einer Dienstreise nicht rechtzeitig zurückkehren konnte. Abmahnung oder Kündigung? Eine Abmahnung hat eine Warnfunktion, seine Pflichten nicht zu verletzen. Diese Möglichkeit fehlt im Fall einer höheren Gewalt. Und für eine Kündigung fehlt es an einem dem Arbeitnehmer vorwerfbaren Verhalten. Kehrt der Arbeitnehmer aus dem Zwangsurlaub umgehend an seinen Arbeitsplatz zurück, sobald ihm das möglich ist, drohen ihm daher keine Sanktionen. Etwas anderes gilt für die Fälle, in denen der Beschäftigte nach dem unfreiwillig längeren Urlaubsaufenthalt diesen trotz einer Rückkehrmöglichkeit eigenmächtig verlängert. Hat der Urlauber die Möglichkeit, zurückzukehren, muss er diese auch nutzen, auch wenn es nicht die bequemste Variante ist. Kann der Arbeitnehmer nicht pünktlich an den Arbeitsplatz zurückkehren, muss er den Arbeitgeber zudem rechtzeitig darüber informieren. Lohn ohne Arbeit Wegen des Flugverbots konnten nicht nur Flug- und Bodenpersonal nicht arbeiten, auch in Bereichen der zulieferintensiven Industrie standen die Bänder still. Die daraus entstehenden Verluste werden jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt: Das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber. Er muss seine Beschäftigten auch dann bezahlen, wenn er sie in diesen Fällen nicht beschäftigen kann. Lösungsmöglichkeiten Es bestehen selbstverständlich auch Möglichkeiten, das Risiko der höheren Gewalt und die Lasten der Folgen anders zu verteilen. Zu beachten ist jedoch, dass solche Regelungen klar und deutlich vereinbart werden müssen. Zahlreiche Firmen haben längeren Urlaub vereinbart oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Überstunden abzubauen und Zeitkonten auszugleichen. Hierzu bedarf es jedoch der Einigung – Alleingänge sind ausgeschlossen: Der Arbeitgeber kann solche Regelungen nicht einseitig anordnen und der Arbeitnehmer nicht darauf bestehen, für die Fehltage Urlaub zu erhalten.
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