Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitar-beiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Die-se Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und eu-ropäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08
Zurück