Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (AZ: C-350/06 und C-520/06) hat auch das Bundsarbeitsgericht (BAG) am 24. März 2009 (AZ:9 AZR 983/07) seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht grundsätzlich geändert: Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Ar-beitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Bisher hatte das BAG das Urlaubsrecht so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen einer Erkrankung bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht nehmen kann. Daran hält das Gericht nicht mehr fest. In dem konkreten Fall war die Klägerin von August 2005 bis Januar 2007 als Erzieherin für einen Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war von da an über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Vor Gericht verlangte die Klägerin unter anderem die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Die Richter des BAG gaben diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen statt. Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.
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