Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs.2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, wenn sich diese unmittelbar an die erste Elternzeit anschließt (Urteil des BAG vom 20.5.2008 - 9 AZR 219/07 - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
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