Gründet ein Unternehmen eine eigene Servicegesellschaft und übernimmt diese alle Reinigungskräfte, so liegt ein Betriebsteilübergang vor, wenn die Servicegesellschaft im Wege der Arbeitnehmerüberlassung diese Reinigungskräfte an das Unternehmen "zurückverleiht" und diese dort die gleichen Tätigkeiten wie zuvor verrichten.´Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausschließlicher Gegenstand der Servicegesellschaft die Stellung von Personal an das Unternehmen oder an dessen Tochterunternehmen ist. Die im Zuge des Übergangs auf die Servicegesellschaft mit den Arbeitnehmern geschlossenen Aufhebungsverträge sind wegen Umgehung von § 613a BGB nichtig (§ 134 BGB). (BAG, Urteil vom 21.5.2008 - Az. 8 AzR 481/07)
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