Die Beförderung einer behinderten Beamtin kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Eintritt in die neue Laufbahn setze die volle Eignung für alle Aufgaben dieser Laufbahn voraus. Eine Erklärung, in der neuen Laufbahn gäbe es keine geeigneten Arbeitsplätze, ist nur beachtlich, wenn der Dienstherr alle zumutbaren Möglichkeiten genutzt hat, einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. § 81 Abs.4 SGB IX) und durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement den Nachweis der Nichtverwendbarkeit erbracht hat (§ 84 Abs.2 SGB IX). (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2008 - Az. 2 BvR 2571/07)
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