Die Rechtsschutz suchende Partei hat vor Beantragung einer Einstweiligen Verfügung alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um eine Eilbedürftigkeit zu vermeiden, insbesondere hat sie ihrer Ansprüche, soweit möglich, in einem Hauptsacheverfahren rechtzeitig geltend zu machen. Die Eilbedüftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Elternzeit fehlt somit, wenn nach der Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber bis zum Ende der Elternzeit ein Zeitraum von ca. zwei Monaten zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verbleibt. In dieser Zeit hätte ein Hauptsacheverfahren sachgerecht vorbereitet und abgeschlossen werden können. ArbG Hamburg, Urteil vom 19.6.2008 - Az. 17 Ga 12/08)
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