Mit dem Gebot der Gleichbehandlung ist eine Sozialplanregelung nicht vereinbar, die formal zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigungen unterscheidet und den generellen Anspruchsausschluss aller Arbeitnehmer vorsieht, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben (Verstoß gegen § 75 Abs.1 BetrVG). Voraussetzung für die Gleichbehandlung von Arbeitgeber- und Eigenkündigung ist allerdings, dass die Eigenkündigung im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung vom Arbeitgeber veranlasst wurde. (BAG Urteil vom 20.5.2008 - Az. 1 AZR 203/07)
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