Teilt eine Bewerberin in ihrem Bewerbungsschreiben ihre Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen (z. B. Personalleitung) den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Insoweit wird die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen dem Arbeitgeber zugerechnet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (BAG, Urteil vom 16.9.2008 - Az. 9 AZR 791/07)
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