Bewirbt sich ein Arbeitnehmer ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen, so kann dieses Verhalten dafür sprechen, dass die Bewerbungen nicht ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich dem Zweck der Geltendmachung von Schadensersatz nach dem AGG dienten. Ein solches Vorgehen ist als rechtsmißbräuchlich anzusehen mit der Folge, dass der Entschädigungsanspruch zu versagen ist. (LAG Hamm, Urteil vom 26.6.2008, 15 Sa 63/08)
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