Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigung einen der ordentlichen Kündigungfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, welcher aber einem üblichen Kündigungstermin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht (z.B. Kündigung zum Monatsende), so ist die Kündigungserklärung als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin auszulegen. (LAG Hamm, Urteil vom 17.7.2008 - Az. 14 Sa 265/08)
Zurück