Eine Versetzungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, die die Zuweisung einer anderen als der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ermöglicht (hier Versetzung eines Werkzeugnechanikers zum Produktionshelfer im Schichtbetrieb), weicht erheblich vom Grundgedanken des arbeitsrechtlichen Inhaltsschutzes i.S.v. § 2 KSchG ab. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher gem. § 307 BGB unwirksam (LAG Köln, Urteil vom 24.1.2008 - 6 Sa 1281/07).
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