Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfü-gung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere auch Computer mit der entsprechenden Software. Der Betriebsrat kann die Überlassung einer solchen Ausstattung vom Arbeitgeber allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Jedenfalls der Betriebsrat eines größeren Betriebes mit zahlreichen, teilweise mehrere Kilometer voneinander entfernten Betriebsstätten wird in der sachgerechten Ausübung seines Betriebsratsamts signifikant beeinträchtigt, weil die betriebsratsinternen Entscheidungs- und Meinungsbildungsprozesse sowie die gremienbezogene Dokumentation qualitativ eingeschränkt sind und weil sich ohne die Nutzung eines Personalcomputers mit Textverarbeitung die Kommunikation mit dem Arbeitgeber, der über eine Textverarbeitung verfügt, als ungleichgewichtig erweist (LAG München v. 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07).
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