Der Chefarzt eines Krankenhauses ist nur dann leitender Angestellter im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne, wenn die Einstellungs- und Entlassungskompetenz nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die dem Chefarzt nachgeordneten Mitarbeiter müssten entweder im Vergleich zur Gesamtbelegschaft von bedeutender Zahl sein oder ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet wahrnehmen, d.h. entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn vorliegend dem Chefarzt einer geriatrischen Abteilung lediglich vier von insgesamt 600 Mitarbeitern unterstellt sind und der Anteil der Abteilung am Gesamtumsatz ca. 10% beträgt (BAG 10.10.2007 - 7 ARB 61/06).
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