Unterschreibt zuerst der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einen befristeten Arbeitsvertrag, wird die Befristung nur dann wirksam, wenn der vom Arbeitgeber gegengezeichnete Arbeitsvertrag (Annahmeerklärung) dem Arbeitnehmer auch vor Aufnahme der Arbeit zugeht. Andernfalls wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Ein stillschweigender Verzicht des Arbeitnehmers auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung liegt nicht vor, wenn er hiergegen kein Widerspruch erhebt (Landesarbeitsgericht Berlin v. 28.3.2007 - 15 Sa 128/07).
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