Mit Erreichen des 18 Lebensjahres ändert sich der Unterhaltsanspruch des noch in der Schulausbildung befindlichen „volljährigen Schülerkindes“. Bislang war es im Normalfall so, dass ein Elternteil das Kind betreute und der andere Elternteil barunterhaltsverpflichtet war. Diese Gleichstellung zwischen Betreuungs- und Barunterhaltsverpflichtung endet mit dem Erreichen der Volljährigkeit, da ein volljähriges Kind nicht mehr im unterhaltsrechtlichen Sinne betreut werden muss. Dies führt dazu, dass beide Eltern dem Kind zum Barunterhalt verpflichtet sind. Die Haftungsquote des jeweiligen Elternteils am Unterhaltsgesamtbedarf ergibt sich aus den gegenüberzustellenden monatlichen Einkünften der Eltern. Der Unterhalt berechnet sich dann weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle, allerdings aus der Einkommensstufe, die sich aus der Summe der Einkommen beider Eltern ergibt. Dabei schuldet nach ständiger Rechtsprechung ein Elternteil allerdings höchstens den Unterhalt, der sich allein auf Grundlage seines Einkommens aus der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (eine aktuelle Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle können Sie hier unter "Kontakt" - "Downloads" herunterladen) ergibt. Das Kindergeld wird auf den Bedarf des Kindes voll angerechnet und führt somit zur quotenmäßigen Entlastung beider Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind weiterhin lebt und den nun eine Barunterhaltsverpflichtung trifft, kann sich dann allerdings Leistungen wie: Essen, Wohnen etc. anrechnen lassen. Ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt nicht in der Lage, Barunterhalt aufzubringen, also leistungsunfähig, so stellen seine Betreuungs- und Naturalleistungen an das Kind eine freiwillige Leistung dar, sofern sie dem Kind nicht berechnet werden. Diese Unterscheidung hat Auswirkung auf die Verrechnung des Kindergeldes. Bei unentgeltlichen Leistungen kann der Naturalleistung gewährende Elternteil keinen Kindergeldausgleich verlangen. Stellt er dem Kind die Leistungen entgeltlich zur Verfügung, so sind sie Unterhaltsleistungen und somit unterliegen sie dem Kindergeldausgleich.
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