Ein Arbeitgeber kann auch vorsorglich Urlaub für den Fall gewähren, dass eine von ihm ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht oder erst später auflöst. Der Arbeitgeber, der eine fristlose und vorsorglich eine ordnungsgemäße Kündigung ausspricht, für den Fall, dass die fristlose Kündigung sich später als unwirksam herausstellt, kann gleichzeitig für diesen Fall den Arbeitnehmer vorsorglich von der Leistungspflicht unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche freistellen. Wird dann in einem späterern Kündigungsschutzprozess festgestellt, dass die erst die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, braucht dann der Urlaub mehr abgegolten zu werden. BAG Urteil vom 14.8.2007 - 9 AZR 934/06
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