Soweit Arbeitnehmer von ver.di bei Ausspruch einer Änderungskündigung das Arbeitsplatzangebot abgelehnt haben, besteht für sie dennoch ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem ver.di-Sozialplan (2001). Nach der Entscheidung des Arbeitgerichts Hamburg kommt es hierbei nicht darauf an, ob der angebotene Arbeitsplatz für den Betroffenen zumutbar war oder nicht. Gegen das vom LAG Hamburg bestätigte Urteil wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des BAG liegt zurzeit noch nicht vor.
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