Eine sexuelle Belästigung stellt grundsätzlich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar und kann, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch wenn ein entschuldigendes Verhalten erst unter dem Eindruck der drohenden Kündigung gezeigt wird, kann es gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen, wenn es sich um eine Bestätigung einer bereits vorher gezeigten Einsicht handelt. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer bei der Betroffenen entschuldigt und im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs ein Schmerzensgeld gezahlt. Die Betroffene nahm die Entschuldigung für den Übergriff (Berühren der Brust) an und versicherte, die Sache sei damit erledigt. Die anschließend vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung sah das Bundesarbeitsgericht als unverhältnismäßig und damit als unwirksam an. Dem Arbeitgeber sei es im Fall einer einmaligen Entgleisung zuzumuten, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Eine Abmahnung hätte hier als Reaktion ausgereicht. BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 651/13
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