Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Der Arbeitnehmer, der sich gegen die Schlussformel wehrt, kann lediglich deren Entfernung verlangen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Dankesformel besteht hingegen nicht. BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11
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