Mit dem am 1.8.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) wurde nun in der Neuregelung von § 3a Engeltfortzahlungsgesetz (EFZG) klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der in Folge einer Organ- oder Gewebespende arbeitsunfähig wird, für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit (bis zur Höchstdauer von sechs Wochen) Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen gegen die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch.
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