Liegen zwischen einer fehlerhaften Unterrichtung zum Betriebsübergang gem. § 613a BGB und dem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses sechseinhalb Jahre, kann dies zu einem Umstand führen, auf Grund dessen der Betriebsveräußerer darauf vertrauen darf, ein Widerspruch wird nicht mehr erklärt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.3.2012, Aktenzeichen: 8 AZR 700/10
Zurück