Ein Arbeitszeitkonto, welches nur die aus Überstunden erworbenen, in Freizeit auszugleichenden "Gutstunden" erfasst und dokumentiert, darf der Arbeitgeber nur dann mit "Minusstunden" belasten, wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.3.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 676/11
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