Verlangt ein Arbeitnehmer Vergütung für Überstunden, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss dann der Arbeitgeber dann konkret erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Der Vortrag hat schriftlich zu erfolgen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich die streitigen oder unstreitigen Arbeitszeiten aus beigefügten Anlagen selbst zusammenzusuchen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.5.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 347/11
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