Das Recht des Arbeitnehmers, die Elternzeit bereits vor der Entbindung geltend zu machten, setzt eine zu diesem Zeitpunkt bereits sichere Berechnungsgrundlage voraus. Endtermin der achtwöchtigen Vorfrist des § 18 Abs.1 Satz 1 BEEG ist deshalb der Tag der prognostizierten Geburt, auch wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt. Wird Elternzeit nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber gleichzeitig auch Elternteilzeit gewährt, und lehnt dieser das Teilzeitbegehren vor dem Geburtstermin ab, so besteht kein Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG. Diese Vorschrift setzt zwingend voraus, dass Elternzeit genommen wird. Für den Schwebezustand zwischen Stellung und Ablehnung des bedingten Antrags kennt das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.5.2011, Aktenzeichen: 2 AZR 384/10
Zurück