Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss neben dem Datum das konkrete Fahrziel jeder einzelnen Reise sowie den aufgesuchten Kunden bezeichnen. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn das Fahrtenbuch nur eine Straße ohne Angabe der Hausnummer oder des Kunden enthält. Fehlende Angaben können auch nicht durch nachträglich erstellte Aufzeichnungen ergänzt werden. Die Benennung des aufgesuchten Kunden kann aber ausnahmsweise dann ausreichen, wenn damit gleichzeitig das genaue Ziel der Fahrt unzweifelhaft bezeichnet wird. Bundesfinanzgerichtshof, Urteil vom 1.3.2012, Aktenzeichen: VI 33/10
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