Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und beträgt pro Jahr mindestens 24 Werktage (dabei wird der Samstag mitgezählt, also sind es effektiv 4 Wochen). Weitergehende Urlaubsansprüche können sich z.B. aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aufgrund von Sonderrechten ergeben. So erhalten Schwerbehinderte z.B. eine Woche mehr Urlaub (§ 125 SGB III). Der Urlaub darf nicht durch Geldzahlungen ersetzt werden. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub (z.B. wegen Krankheit) nicht mehr nehmen kann, besteht ein Anspruch darauf, dass die restlichen Urlaubstage ausgezahlt werden. Wird der Urlaub bei einem laufenden Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Jahres nicht genommen, verfällt er. Nur in besonderen Fällen ist eine Übertragung auf das nächste Jahr zulässig. Dann muss der Urlaub aber spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden, danach ist er endgültig weggefallen. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig erworben, wenn das Arbeitsverhältnis über 6 Monate besteht. Davor besteht ein anteiliger Anspruch von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Urlaub, der im selbem Jahre zuvor bei einem anderen Arbeitgeber genommen wurde, wird auf den Urlaubsanspruch bei dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Er kann einen entsprechenden Urlaubsantrag nur dann ablehnen, wenn „dringende betriebliche Interessen“ dagegen sprechen (z.B. Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel; besonders hohe Auftragslage etc.) oder wenn die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die schützenswerter sind, dagegen sprechen. Äußert der Arbeitnehmer trotz Aufforderung keinen Urlaubswunsch kann der Arbeitgeber den Urlaub auch einseitig festlegen. Entgegen der weitläufigen Praxis muss der Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Nur in Ausnahmefällen (Gründe wie oben) ist eine Urlaubsteilung zulässig. Es müssen aber mindestens 12 Werktage am Stück gewährt werden. Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig, so werden diese Tage auf den Urlaub nicht angerechnet. Voraussetzung ist aber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. ___________________________________________________________________________ Ihr Ansprechpartner für alle arbeitsrechtlichen Fragen: Rechtsanwalt Björn Stute (Fachanwalt für Arbeitsrecht) E-Mail: bs@vbra.de
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