Grundzüge des neuen Unterhaltsrechts Eine in den letzten 12 Jahren um ca. 38% gestiegene Scheidungsquote und die Tatsache, dass immer jüngere Ehe geschieden werden und es daher wesentlich mehr Zweitehen gibt, aus denen wieder Kinder hervorgehen, führt zu erheblichen Schwierigkeiten im bestehenden Unterhaltsrecht. Vor Allem zu kindeswohlfeindlichen Verteilergebnissen im Mangelfall, dann wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, die Unterhaltsansprüche aller Berechtigten voll zu befriedigen. Dies führt dazu, dass immer mehr Unterhaltsberechtigte ergänzende sozialstaatliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Mittlerweile sind über 38% aller Sozialhilfeempfänger minderjährige Kinder. Der Regierungsentwurf, der schon bald Gesetzeswirklichkeit werden soll, will eine höhere Verteilungsgerechtigkeit erreichen und dabei folgende Ziele erreichen: ● Förderung des Kindeswohls durch Stärkung der Rechtsposition der Kinder ● Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung der Unterhaltsberechtigten ● Vereinfachung des Unterhaltsrechts Förderung des Kindeswohls durch Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht Bislang waren minderjährige Kinder unterhaltsrechtlich auf dem gleichen Rang wie die geschiedenen Ehepartner und die aktuellen Ehepartner. Reichte das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, alle erstrangigen Ansprüche zu befriedigen, so mussten alle Unterhaltsberechtigten in gleichem Maße Einschnitte erdulden, was besonders die Kinder hart traf, da diese nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Zukünftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Die Unterhaltsansprüche Erwachsener werden demnach nachrangig befriedigt. Unter den Erwachsenen haben dann - auch dies ist ein Auswuchs der Förderung des Kindeswohls - die kinderbetreuenden Elternteile, egal ob verheiratet oder nicht, Vorrang vor den Nichtbetreuenden. Ebenfalls zweitrangig und daher privilegiert, sind die Unterhalts-ansprüche von Ehegatten bei langer Ehedauer, weil sich hier über Jahre hinweg Vertrauen auf die eheliche Solidarität gebildet hat, was schützenswert ist. Drittrangig werden in Zukunft die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach kurzer Ehedauer behandelt, die keine Kinder betreuen und somit am Wenigsten schutzwürdig sind, weil sie am Ehesten für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können. Besserstellung des nicht verheirateten Elternteils, welches das Kind betreut Zur Zeit erhält der nicht verheiratete Elternteil, welcher das Kind betreut vom anderen Elternteil bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt, danach wird dieser Elternteil darauf verwiesen, dass er Anspruch auf Kindergartenbetreuung hat und daher wieder erwerbstätig sein kann, sofern dies nicht "grob unbillig" ist. Im Gegensatz dazu wird von dem geschieden betreuenden Elternteil erst acht Jahre nach Geburt des Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit verlangt. Nunmehr soll die Stellung der nicht verheirateten betreuenden Elternteile gestärkt werden und die Schwelle für die Verlängerung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt abgesenkt werden. Somit soll die Betreuungssituation der Kinder verbessert werden, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung Bislang stellt die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung, sofern der unterhaltsbegehrende Ehegatte in der Ehe kaum oder wenig erwerbstätig war. Der dem nachehelichen Unterhaltsrecht innewohnende Grundsatz der Eigenverantwortung scheint im Einzelfall etwas in Vergessenheit geraten zu sein, was besonders die Zweitfamilien besonders belastet und bei kurzer Ehedauer der Erstehe auch schwer vermittelbar ist. Der Gesetzentwurf sieht daher folgende Änderungen vor: Das Gericht soll künftig einfachere Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt der Höhe nach zu beschränken oder zu befristen. Der Maßstab dafür, wann und welche Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufgenommen werden soll, soll erheblich niedriger als bisher angelegt werden, wobei auch tatsächlich gegebene Kinderbetreuungs-möglichkeiten bewertet und zur Entscheidungsfindung des Gerichtes herangezogen werden können. Aber auch vertraglich vereinbarte Unterhaltsverzichtsvereinbarungen sollen strenger kontrolliert werden und es soll sichergestellt werden, dass sich beide Parteien über die weitreichenden Folgen eines solchen Verzichtes umfassend informiert haben. Ferner sind solche Erklärungen notariell zu beurkunden, um die Parteien so weitgehend zu schützen. Ferner soll es keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr geben. Bislang galt der in der Ehe gemeinsam erarbeitete Lebensstandard als Maßstab für die Höhe des nachehelichen Unterhalt. Dies soll nunmehr, gerade bei kurzer Ehedauer, nicht mehr gelten, da eine unbegrenzte "Lebensstandardgarantie" heute nicht mehr als angemessen angesehen wird. Vereinfachung des Unterhaltsrechtes gerade in Bezug auf die Berechnung des Kindesunterhaltes soll durch die Einführung eines einheitlichen Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder erreicht werden. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum gesetzlich definiert und das Unterhaltsrecht insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Zusammenfassend sei gesagt, dass es sich bei dem momentan vorliegenden Gesetzesentwurf um eine vorsichtige Anpassung des geltenden Rechtes an die veränderte gesellschaftliche Wirklichkeit und an gewandelte Wertvorstellungen handelt, welcher gerade Kindes-unterhaltsverfahren vereinfachen sollen und für eine größere Verteilungsgerechtigkeit sorgen soll. Über weitere Neuerungen auf diesem Gebiet unterrichtet sie gerne unsere Familienrechtsspezialistin Carolin v. Waldthausen.
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