Freie Mitarbeiter sind Personen, die ohne Arbeitnehmer zu sein, vereinbarungsgemäß Arbeitsleistungen erbringen. Die Arbeitsleistung freier Mitarbeiter liegt im Gegensatz zu Arbeitnehmern in der Erbringung selbständiger Dienste. Die Bedeutsamkeit dieser Abgrenzung ergibt sich daraus, dass an die Arbeitnehmereigenschaft das gesamte Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht anknüpft. Die Frage, ob selbständige oder unselbständige Dienste erbracht werden, kann im Einzelfall durchaus Probleme bereiten. Die Rechtsprechung sieht das entscheidende Kriterium in der persönlichen Abhängigkeit. Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich hierbei aus der für das Arbeitsverhältnis typischen Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers sowie seiner Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Die Rechtsprechung zieht neben diesen beiden primären Kriterien noch eine Reihe weiterer Merkmale heran (z.B. Vertragswortlaut, Umfang der Tätigkeit, Verkehrsanschauung etc.). Eine rein wirtschaftliche Abhängigkeit liegt hingegen bei den sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen vor. Diese erbringen ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber und sind daher ähnlich schutzbedürftig wie Arbeitnehmer, so dass sie in Teilbereichen Arbeitnehmern gleichgestellt werden.
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