Unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers versteht man das Recht des Arbeitgebers, die konkrete Leistungspflicht, also die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zu erbringenden Leistungen, näher zu bestimmen. Die aus dem Direktionsrecht resultierende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers erstreckt sich grundsätzlich auf Ort, Zeit, Inhalt und Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung. § 106 GewO bringt diesen Rechtsgedanken zum Ausdruck (siehe auch „Arbeitsort“ oder „Arbeitszeit“). Rechtsgrundlage dieses Weisungsrechts ist der Arbeitsvertrag. Mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers korrespondiert die sogenannte Gehorsamspflicht des Arbeitnehmers. Das Weisungsrecht wird durch Regelungen des Arbeitsvertrags, das Gesetz, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung beschränkt. Eine weitere Grenze des Weisungsrecht sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats Die Ausübung des Weisungsrechts muss gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen, d.h. unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
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