Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen setzen grundsätzlich voraus, dass eine beidseitige Tarifgebundenheit besteht, d. h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Mitglieder des jeweiligen Arbeitgeberverbandes bzw. Gewerkschaft sein (Ausnahme: im Arbeitsvertrag wird ausdrücklich auf einen Tarifvertrag verwiesen). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aber auch die Möglichkeit, auf Antrag einer Tarifvertragspartei im Zusammenwirken mit einem von den Tarifvertragsparteien paritätisch besetzten Ausschuss nach einem in § 5 TVG geregelten Verfahren einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären. In diesem Falle erfassen die Normen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bisher nicht tarifgebunden waren. Voraussetzung hierfür ist ein wirksamen Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50% der in der jeweiligen Brache tätigen Arbeitnehmer beschäftigen und dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt. Ein aktuelles Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie hier.
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