Zahlreiche Ländergesetze sehen einen Anspruch auf Bildungsurlaub für Arbeitnehmer zur politischen, beruflichen oder allgemeinen Weiterbildung vor. Vielfach ist der Bildungsurlaub auch Regelungsgegenstand von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. In Hamburg besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub aufgrund des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes. Vollzeit- oder teilzeitbeschäftigte Arbeiter, Angestellte und Auszubildende mit Arbeitsschwerpunkt in Hamburg haben das Recht auf maximal zehn bezahlte Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren für die Teilnahme an einer anerkannten Veranstaltung der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Qualifikation für ein Ehrenamt. Auch Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub beanspruchen. Der Arbeitgeber trägt dabei die Freistellung von der Arbeit und zahlt das Arbeitsentgelt fort. Die Kursgebühren sind vom Teilnehmer zu tragen. Mitglieder des Betriebsrats haben darüber hinaus Anspruch auf drei Wochen (ggf. vier Wochen) bezahlten Bildungsurlaubs bei Teilnahme an geeigneten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit ihrem Amt (§ 37 Abs.7 BetrVG).
Zurück