Als Betriebsübergang bezeichnet man den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber. Der Betrieb ist als organisatorische Einheit zu sehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sachlicher oder immaterieller Mittel einen arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Ein Betriebsübergang kraft Gesetzes, Hoheitsaktes oder Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfall) erfüllt die Voraussetzung des Übergangs durch Rechtsgeschäft nicht. Gemäß § 613a BGB hat der Betriebsübergang zur Folge, dass der neue Inhaber durch Vertragsübergang kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus allen Arbeitsverhältnissen eintritt, die im Zeitpunkt des Übergangs bestehen und der bisherige Arbeitgeber für Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang fällig werden, neben dem neuen Betriebsinhaber gegenüber den Arbeitnehmern als Gesamtschuldner haftet. Eine Kündigung durch den Veräußerer oder den Erwerber ist unwirksam, wenn sie wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird (vgl. § 613a IV BGB). Der Arbeitnehmer kann der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber innerhalb eines Monats widersprechen. Dies hat zur Folge, dass die oben genannten Folgen nicht eintreten und das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer weiter fortbesteht. Dies kann jedoch eine Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes zur Folge haben. Der Widerspruch ist jedoch dann sinnvoll, wenn die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen des Betriebsveräußerers möglich ist.
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