Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt deswegen Arbeitgebern Förderleistungen für Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres ihre Arbeitszeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen (vgl. §§ 2, 3 AltTZG). Die Vereinbarung muss sich zeitlich zumindest bis zum Eintritt der Altersrentenberechtigung erstrecken. Die Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit muss dabei nur im Durchschnitt eines Zeitraums von drei Jahren bzw. sechs Jahren im Falle einer tariflichen Regelung erreicht werden. Die Altersteilzeit kann in der Form realisiert werden, dass in der ersten Hälfte voll und in der zweiten Hälfte gar nicht gearbeitet wird (sog. Blockmodell). Erforderlich für die Leistungsgewährung durch die Bundesagentur für Arbeit ist gemäß § 3 AltTZG weiterhin, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Alterszeitarbeit um mindestens 20% aufgestockt hat und für den Arbeitnehmer Beträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Die Förderleistung besteht in der Erstattung des Aufstockungsbetrages in Höhe von 20% des für die Arbeitsteilzeit gezahlten Arbeitsentgelts und die Beträge für die Höherversicherung. Die Förderung der Altersteilzeit ist bis zum 31.12.2009 befristet. Die Verlängerung der Förderung ist momentan Gegenstand politischer Debatten. Lohnt sich Altersteilzeit? Der Altersteilzeit-Rechner gibt Ihnen Auskunft über die zu Höhe des zu erwartenden Nettoeinkommens.
Zurück