Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist, wenn die Parteien eine Befristung vereinbart haben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Voraussetzungen einer solchen Befristung. Die Befristungsabrede muss schriftlich vereinbart werden. Hinsichtlich der Befristungsmöglichkeit sind drei Regelungsgruppen zu unterscheiden: 1. Besondere gesetzliche Regelungen außerhalb des TzBfG bestehen für die Vertretung bei Mutterschutz oder Elternzeit, Zweckbefristungen von Ausbildungsverhältnisse sowie für den Hochschulbereich. 2. Befristungen nach dem TzBfG, die keines sachlichen Grundes bedürfen: Ein solcher befristeter Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Existenzgründer können befristete Arbeitsverträge bis zu vier Jahren schließen. Bei Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr ist eine Befristung bis maximal fünf Jahren zulässig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vorher mindestens vier Monate
beschäftigungslos war oder 
Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat (Achtung: Tarifverträge können besondere Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstdauer der Befristung bzw. der Anzahl der möglichen Verlängerungen enthalten.).
Eine sachgrundlose Befristung ist allerding unzulässig, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor schon ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG). 3. Befristungen aus einem sachlichem Grund: § 14 Abs.1 TzBfG enthält hierzu einen Katalog zulässiger Befristungsgründe, der aber nicht abschließend ist. Liegt ein sachlicher Grund tatsächlich vor, unterliegt die Dauer der Befristung nicht den o. g. zeitlichen Höchstgrenzen oder -verlängerungen. Wichtig: Ist die Befristung unwirksam, tritt an die Stelle des befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß gegen das Schriftformgebot (s.o.). Wird z.B. die Arbeit vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages aufgenommen, ist damit bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, denn ein "normaler" Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Enthält der Arbeitsvertrag dann keinen Befristungsgrund, greift das Verbot des § 2 Abs.2 TzBfG (s. Ziffer 2), d. h. der Arbeitnehmer ist unbefristet angestellt und unterliegt ggf. dem Kündigungsschutz.
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