Ein Anspruch auf Leistungen aus einer vom Arbeitgeber eingeführten betrieblichen Altersversorgung besteht, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Versorgungszusage gemacht hat. Diese Zusage kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden oder aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) bestehen. Erfolgt die Ruhegeldzahlung unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers spricht man von einer sogenannten Direktzusage. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lebensversicherungsvertrag abschließt (Direktversicherung). Pensionsfonds führen die Altersversorgung aufgrund von Beitragszahlungen des Arbeitgebers im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens durch. Pensionskassen basieren auch auf dem des Kapitaldeckungsverfahren mit dem Unterschied, dass der Arbeitgeber selbst die Versorgungseinrichtung gegründet hat. Dies kann auch derart geschehen, dass der Arbeitnehmer gegen einen solchen Versorgungsträger keinen Leistungsanspruch hat (Unterstützungskasse). Je nach Form der gewählten betrieblichen Altersversorgung kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (vgl. § 87 I Nr. 8 und 10 BetrVG) bestehen.
Zurück